Gemeinde Wangen

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Widersprüche gegen die Übermittlung von Daten

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Wangen, Pfarrberg 2, Bürgerbüro, Zimmer 1, 73117 Wangen eingelegt werden. Bei einem Widerruf werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Daten-übermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Wangen, Pfarrberg 2, Bürgerbüro, Zimmer 1, 73117 Wangen eingelegt werden. Bei einem Widerruf werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Wangen, Rathaus, Pfarrberg 2, 73117 Wangen, Bürgerbüro, Zimmer 1 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundemeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Wangen, Rathaus, Pfarrberg 2, 73117 Wangen, Bürgerbüro, Zimmer 1 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Einwohnermeldeamt – Melderegisterauskünfte vom zentralen Meldeportal

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29 a Abs. 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal hat seinen Betrieb am 01.01.2007 aufgenommen. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familiennamen, Vornamen und Anschriften. § 32 a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für die Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Bitte melden Sie sich während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Wangen, Bürgerbüro, Zimmer 1, Pfarrberg 2, 73117 Wangen, wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

Wichtige Änderungen beim Kinderreisepasse ab 01.01.2024

Kinderreisepass wird ab 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert

Warum wird der Kinderreisepass abgeschafft?
Der Kinderreisepass hat gegenüber dem Reisepass/Personalausweis nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit, da der Kinderreisepass nicht elektronisch auslesbar ist. Aus diesem Grund ist die Einreise in einige Staaten mit dem Kinderreisepass nicht möglich. Auch fordern manche Staaten bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel 3 bis 6 Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses mit Gültigkeit von 1 Jahr ab Ausstellung zusätzlich erheblich ein.
Mit der Abschaffung des Kinderreisepasses wird künftig der enorme Aufwand der Eltern für eine regelmäßige (jährliche) Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden. Durch die Abschaffung werden zusätzlich die Reisedokumente deutscher Staatsbürger vereinheitlicht und somit auch die Sicherheit der Dokumente gefördert.

Was ist jetzt zu tun?
Im ersten Schritt sollten Sie den Kinderreisepass Ihres Kindes auf das Ablaufdatum überprüfen. Sollte der vorhandene Kinderreisepass noch gültig sein, so kann dieser bis zum 31.12.2023 um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Falls der bisherige Kinderreisepass bereits abgelaufen ist, kann bis zum 31.12.2023 ein neuer Kinderreisepass beantragt werden. Hier ist allerdings die eingeschränkte Verwendbarkeit zwingend zu beachten.

Welche Ausweisdokumente können für Kinder beantragt werden?
Grundsätzlich können Sie für Ihr Kind einen Personalausweis oder einen Reisepass beantragen. Die Art des Dokuments hängt von Ihrem Reiseziel ab.
Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines Personalausweises. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Reise über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes. Informationen zur Einreise für deutsche Staatsangehörige finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Übersicht der Kosten, erforderliche Unterlagen und Bearbeitungsdauer Personalausweis / Reisepass:

  • Persönliches Erscheinen des Kindes bzw. des/der Minderjährigen
  • Bisheriges Ausweisdokument, falls nicht vorhanden Geburtsurkunde im Original
  • Aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Zustimmungserklärung beider gesetzlicher Vertreter finden Sie auf unserer Homepage unter Rathausformulare
  • Ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Fingerabdruck
  • Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Unterschrift des Kindes
  • Gebühren: Personalausweis 22,80 Euro / Reisepass 37,50 Euro
  • Bearbeitungsdauer: Personalausweis ca. 2 Wochen / Reisepass ca. 4 Wochen
  • Gültigkeit: 6 Jahre *

* Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von 6 Jahren so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument.

Hunde in der Gemeinde

Wir bitten alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer in der Gemeinde Wangen folgende Informationen zu beachten:

- Informationen für Hundebesitzer

- Ärgernis Hundekot