Steuern und Gebühren in Wangen
Nachfolgend die aktuellen Steuern und Gebühren der Gemeinde Wangen. Zu weiteren Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter im Rathaus gerne zur Verfügung.
Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatz Grundsteuer A: 254 v.H.
- Hebesatz Grundsteuer B: 254 v.H.
- Hebesatz Gewerbesteuer: 370 v.H.
Hundesteuer
- Hund jährlich: 105 €
- Zweithund jährlich: 210 €
- Kampfhund jährlich: 900 €
Informationen für alle Hundebesitzer finden Sie hier.
Wasser
- Frischwassergebühr: 3,35 € / m³ zzgl. 7% Mehrwertsteuer
- Anschluss an Wasserversorgungsanlagen je m² Nutzungsfläche: 2,23 €.
- Für die Verleihung eines Standrohrs fallen folgende Gebühren an:
1. eine Grundgebühr in Höhe von 25,00 €, die die Verwaltungskosten der Gemeinde und des Bauhofes abdeckt.
2. Eine Wochenpauschale in Höhe von:
bis 7 Tage - 15 €
bis 21 Tage - 30 €
bis 60 Tage - 75 €
bis 365 Tage - 150 €
3. Bei einer Überschreitung von 365 Tagen erfolgt ab dem 366. Tag eine Neuberechnung in Abhängigkeit der Nutzungstage.
4. Wasserverbrauch (3,35 € / m³ zzgl. 7% Mehrwertsteuer)
Nähere Informationen erhalten Sie hierzu in der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Wangen.
Abwasser
- Schmutzwassergebühr: 2,12 € / m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,41 € / versiegelte m²
Anschluss an Abwasserbeseitigungsanlagen je m² Nutzungsfläche
- für den öffentlichen Abwasserkanal (Entwässerungsbeitrag): 2,85 €
- für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, Sammler (Klärbeitrag): 0,97 €
Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z. B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie bis 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
1. Sie müssen eine Anzeige abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
- der bisherige Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft. - die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen. - es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt. - es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt. - die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen sind
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt. - sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann. Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.
2. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:
- Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude
- Eigentümerwechsel
- Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
Wenn Sie eine im Jahr 2025 eingetretene Änderung noch nicht angezeigt haben, holen Sie das umgehend nach. Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein ELSTER" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.
Informationen erhalten Sie auch beim Finanzamt