Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Wangen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.07.2026 die Satzung über die Zulässigkeit von Einfriedungen (Einfriedungssatzung) beschlossen. Die Satzung finden Sie auf der Seite Ortsrecht und Satzungen.

Bekanntmachung der Satzung über die Zulässigkeit von Einfriedungen (Einfriedungssatzung) Rechtsgrundlagen:

• Die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 2026 (GBl. 2026 Nr. 44) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15)

• Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13)

Aufgrund des § 74 Abs. 1 und Abs. 6 LBO Baden-Württemberg i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.07.2026 die örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedungen als Satzung beschlossen.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Einfriedungssatzung ist die Zulässigkeit von Einfriedungen von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich nach § 2.

Die Regelungen dieser Satzung ersetzen bzw. ergänzen die in ihrem Geltungsbereich bislang hinsichtlich der Zulässigkeit von Einfriedungen von Grundstücken getroffenen Regelungen mit Ausnahme der in dieser Satzung genannten Bereiche.

Darüber hinaus werden alle Bereiche erfasst, bei denen die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Vorschriften für die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt (§34 BauGB).

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ist der Textteil in der Fassung vom 30.07.2026, gefertigt von der Gemeindeverwaltung Wangen, maßgebend. Auf einen zeichnerischen Teil wurde aufgrund Gemeinderatsbeschluss verzichtet. Bestehen Zweifel in der Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich oder Innenbereich ist dies baurechtlich durch die untere Baurechtsbehörde und die Gemeinde zu beurteilen.

Betroffen sind

1. die Geltungsbereiche folgender rechtskräftiger Bebauungspläne. Das angegebene Datum bezieht sich auf den Tag des Inkrafttretens

1 Dölle, 30.06.1966
2 Eichbühl 1. Änderung, 01.02.1970
3 Eichbühl II, 15.10.1970
4 Eschenweg / Bühlweg, 08.11.1983
5 Finkenweg / Lerchenweg, 04.04.1968
6 Friedhof Oberwälden, 18.10.1978
7 Haieräcker I , 07.08.1991
8 Haieräcker II , 29.05.1991
9 Haieräcker III / Ost 1. Änderung , 16.12.2009
10 Kanzenbühl, 13.06.1984
11 Morgen- Kreuzbett, 28.02.1973
12 Morgen-Steiniger-Weg, 09.11.1977
12a) Morgen-Steiniger-Weg 1. Änderung,15.01.1979
12b) Morgen-Steiniger-Weg 2. Änderung,07.09.1988
13 Östlicher Ortsrand, 21.11.1989
14 Rechbergweg / Teckweg, 25.07.1973
15 Schurwaldstraße, 04.04.1968
16 Seefeld II, 25.10.1972
17 Sport- und Freizeitanlage, 30.07.1981
18 Steinigen, 24.10.1968
19 Steinigen 1. Änderung,31.05.1972, Deckblatt
20 Steinigen 2. Änderung und Erweiterung, 29.07.2009
21 Steinigen 3. Änderung und Erweiterung, 06.06.2018
22 Talstraße I, 15.10.1970
23 Talstraße II, 14.03.1968
24 Talstraße II 1. Änderung, 10.09.1970
25 Talstraße III, 26.09.2012
26 Talstraße IV, 29.06.2022
27 Wangerbach, 16.06.1969
28 Wiesenweg, 24.05.2005
29 Eselsmorgen, 30.04.2013
30 Breite Oberwälden, 30.11.2016
31 Breite Wangen, 30.06.2018
32 Bauhof Frühlingstraße, 10.05.2023
33 Gartenhausgebiet Schweintal, 21.12.1988
34 Baulinienplan "Wangerbach" vom 28.11.1958
35 Baulinienplan "Hanglich" vom 12.12.1930
36 Baulinien im Ortsbauplan der Gemeinde Wangen vom 10.08.1860,10.08.1866,14.06.1899, 10.08.1901

2. die Bereiche ohne Bebauungsplan im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB.

§ 3 Bestandteile und Anlagen

Die Einfriedungssatzung besteht aus folgenden Unterlagen:

Textteil (Örtliche Bauvorschriften) in der Fassung vom 30.07.2026 und die Begründung in der Fassung vom 30.07.2026

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind sämtliche Regelungen zu Einfriedungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung aufgehoben, mit Ausnahme der in 1.2. in den örtlichen Bauvorschriften der Satzung genannten Bereiche und Grundstücke.

Gez.

Wangen, den 09.09.2026

Mary - Ann Schröder Bürgermeisterin

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

über die Zulässigkeit von Einfriedungen (nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

1. Anwendungsbereich

1.1.
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Einfriedungen im Geltungsbereich der Satzung, mit Ausnahme in den unter 1.2 genannten Bereichen.

1.2.
Die nachfolgenden Regelungen unter 3. gelten nicht für

1.2.1.
Bereiche mit folgenden, in Bebauungsplänen festgesetzten Nutzungen: Gewerbe, Sondergebiete; Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Flächen für den Gemeinbedarf; öffentliche Grünflächen; öffentliche Flächen für Sport- und Spielanlagen; öffentliche Verkehrsflächen und Parkplätze/ Stellplätze; Flächen für die Landwirtschaft; Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen.

1.2.2.
Grundstücke die tatsächlich für öffentlichen Bedarf genutzt werden, z.B. Spielplätze, Sportplätze, Kindergärten etc.

1.2.3
Bebauungsplanfestsetzungen, die Einfriedungen als Lärmschutz festsetzen. Lärmschutzwände sind auch ohne Festsetzung in Bebauungsplänen ausnahmsweise zulässig, soweit sie dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm dienen und öffentliche Belange, insbesondere das Ortsbild sowie Belange der Verkehrssicherheit, nicht entgegenstehen.

1.3
Die in Bebauungsplänen oder Örtlichen Bauvorschriften getroffenen Festsetzungen zu Einfriedungen in Bereichen oder Grundstücken nach 1.2.1. bis 1.2.3. behalten ihre Geltung bei.

1.4
An den Grundstücksgrenzen zwischen zwei privaten Grundstücken richtet sich die Zulässigkeit von Einfriedungen nach den Vorschriften des Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz)

2. Allgemeines zu Einfriedungen

2.1
Stacheldraht oder sonstige verletzungsträchtige Materialien sind für die Erstellung von Einfriedungen nicht zulässig.

2.2
Grundsätzlich sind auch Einfriedungen zulässig, die eine Nutzung erneuerbarer Energien (insbesondere die solare Nutzung) ermöglichen.

2.3
Lebende Einfriedungen sind von der Begrenzungslinie zu öffentlichen Wege- und Straßenflächen, um mindestens 0,50 m zurückzusetzen (vgl. Nachbarrechtsgesetz §12 Abs. 1). Die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Einfriedung sind zu begrünen.

2.4
Die in den Bebauungsplänen festgesetzten Sichtdreiecke müssen frei von sichtbehindernden Einfriedungen bleiben. Dies gilt für tote und lebende Einfriedungen gleichermaßen. Deren Höhe darf innerhalb des Sichtdreiecks 0,80 m nicht überschreiten. Die Einhaltung von Sichtdreiecken und sonstigen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Freihaltezonen kann überdies von der zuständigen Baurechtsbehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangt werden.

2.5
Die Einfriedung darf nicht verunstaltend im Sinne des § 11 LBO BW wirken.

3. Höhe und Art der Einfriedung

3.1
Entlang öffentlicher Flächen (wie Verkehrsflächen, Grünflächen etc.) sind tote Einfriedungen (wie Zäune, Mauern etc.) bis maximal 1,50 m und lebende Einfriedungen (wie Hecken) bis maximal 1,80 m Höhe zulässig.

3.2
Die Höhe der Einfriedung versteht sich inkl. eventueller Sockel. Die Bezugshöhe ist bei Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen die Hinterkante Gehweg/Schrammbord. Bei Einfriedungen entlang von Feldwegen ist die Bezugshöhe die Höhe des Feldweges (Wegmitte).

3.3
Stützmauern bis zu einem Meter Höhe werden nicht auf die Einfriedung angerechnet. Bei Stützmauern über einem Meter Höhe wird die Mehrhöhe auf die Einfriedung angerechnet. Die maximal zulässige Gesamthöhe von Einfriedungen inkl. Stützmauer beträgt 2,80 m. Zum Zwecke der Absturzsicherung (bei Geländeunterschieden/Stützmauern von mehr als 1,90 m Höhe) sind Einfriedungen bis 0,90 Meter Höhe zulässig.

3.4
Folgende Pflanzungen sind als lebende Einfriedung unzulässig Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus) – ist invasiv, verdrängt heimische Arten Thuja (Lebensbaum) – ist standortfremdSommerflieder (Buddleja davidii) – breitet sich stark ausBambus - breitet sich auf Nachbarbgrundstücke aus, benötigt Wurzelsperre Japan-Knöterich (Fallopia japonica) - wuchert sehr starkRiesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) – wirkt phototoxisch Götterbaum (Ailanthus altissima) - sehr invasivWeymouth Kiefer (Pinus strobus) – verdrängt heimische ArtenGemeine Hasel (Corylus avellana) – wuchert starkFeldahorn (Acer campestre) – wuchert starkGemeiner Flieder (Syringa vulgaris) – wuchert stark


4. Hinweise

4.1
Vorschriften zu Einfriedungen nach anderen Rechtsgrundlagen wie dem Denkmalschutzrecht, Naturschutz- und Artenschutzrecht, Wasserrecht oder Straßenrecht (insbesondere § 22 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg) bleiben unberührt. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die dem Denkmalschutz unterliegen sind die Denkmalschutzbehörden zu beteiligen.

4.2

Innerhalb des gesetzlich geschützten, landseitigen Gewässerrandstreifens von 5 Metern im Innenbereich, gemessen ab der Böschungsoberkante sind bauliche Anlagen und somit auch Einfriedungen verboten. Weiterhin bedürfen Einfriedungen innerhalb eines Überschwemmungsgebiets (=HQ 100-Überflutungsfläche, vgl. Hochwassergefahrenkarten Baden- Württemberg unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/hochwassergefahrenkarten), welche den Hochwasserabfluss beeinträchtigen können, einer wasserrechtlichen Genehmigung.


Die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft und werden damit rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Wangen Pfarrberg 2 (Rathaus), Zimmer 2, 73117 Wangen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die genannten Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die genannten Unterlagen sind auch im Internet unter www.gemeinde-wangen.de eingestellt (unter Amtliche Bekanntmachungen).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Wangen, den 09.09.2026

Gez.
Mary-Ann Schröder
Bürgermeisterin

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Morgen-Steiniger-Weg, 3. Änderung”

Der Gemeinderat der Gemeinde Wangen hat in seiner Sitzung am 24.09.2026 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Morgen-Steiniger-Weg, 3. Änderung“ als Satzung beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil der Satzung des Büros mquadrat vom 24.09.2026 maßgebend. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der bestehenden Ortslage von Wangen und ist vollständig von Wohnbebauung umgeben.

Östlich des Plangebietes verläuft die Oberwälder Straße als Kreisstraße 1411. Südlich wird das Gebiet von der Ostlandstraße begrenzt. Im Norden und Westen grenzt die bestehende Wohnbebauung entlang der Schurwald- und Sudentenstraße an. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 1667, 1667/1, 1669, 1675, 1677, sowie den öffentlichen Fußweg mit Flurstücksnummer 1678. Der Geltungsbereich grenzt direkt an den bestehenden öffentlichen Spielplatz mit Flurstücksnummer 1668 an.

Anlass für die vorliegende Bebauungsplanänderung ist ein konkreter Entwicklungsimpuls des Eigentümers des Flurstücks 1667/1 an der Oberwälder Straße, der an die Gemeinde herangetreten ist, um sein Grundstück im Bestand nachzuverdichten und einer besseren baulichen Nutzung zuzuführen. Der für das Plangebiet geltende Bebauungsplan „Morgen-Steiniger-Weg“ stammt aus dem Jahr 1977 und entspricht in Teilen nicht mehr den heutigen städtebaulichen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen. Insbesondere einzelne Festsetzungen sind vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen und technischer Entwicklungen nicht mehr zeitgemäß und bedürfen einer Aktualisierung.

Die Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht wurden nicht durchgeführt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rat-haus der Gemeinde Wangen, Pfarrberg 2, 73117 Wangen während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB: Entschädigungsansprüche für durch den Bebauungs-plan eintretende Vermögensnachteile können gemäß § 44 BauGB geltend gemacht werden. Diese sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich bei der Gemeinde Wangen zu beantragen.

Die Bekanntmachung können Sie sich über diesen Link herunterladen.

Hinweis: Hunde in der Gemeinde

Wir bitten alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer in der Gemeinde Wangen folgende Informationen zu beachten:
- Informationen für Hundebesitzer
- Ärgernis Hundekot