Amtliche Bekanntmachungen
Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
„Morgen- Steiniger Weg, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Wangen hat am 21.05.2026 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Morgen- Steiniger Weg, 3. Änderung“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Morgen- Steiniger Weg, 3. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der bestehenden Ortslage von Wangen und ist vollständig von Wohnbebauung umgeben. Östlich des Plangebietes verläuft die Oberwälder Straße als Kreisstraße 1411. Südlich wird das Gebiet von der Ostlandstraße begrenzt. Im Norden und Westen grenzt die bestehende Wohnbebauung entlang der Schurwald- und Sudentenstraße an. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 1667, 1667/1, 1669, 1675, 1677, sowie den öffentlichen Fußweg mit Flurstücksnummer 1678. Der Geltungsbereich grenzt direkt an den bestehenden öffentlichen Spielplatz mit Flurstücksnummer 1668 an.
Bei dem Gebiet handelt es sich um ein reines Innenentwicklungsgebiet, neue Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Wangen verfolgt das Ziel, neuen Wohnraum vorrangig innerhalb bestehender Siedlungsbereiche zu schaffen und damit eine weitere Flächeninanspruchnahme im Außenbereich möglichst zu vermeiden. Im Mittelpunkt steht daher die maßvolle Nachverdichtung bereits erschlossener Wohngebiete im Sinne des Grundsatzes „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.
Anlass der Bebauungsplanänderung ist ein konkretes Vorhaben auf dem Grundstück Flst. Nr. 1667/1 an der Oberwälder Straße. Der bestehende Bebauungsplan „Morgen Steiniger Weg“ aus dem Jahr 1977 entspricht in Teilen nicht mehr den heutigen städtebaulichen und technischen Anforderungen. Zudem besteht auf dem Grundstück bislang ein Leitungsrecht für eine zwischenzeitlich stillgelegte Leitung, welches die bauliche Nutzung erheblich einschränkte und heute nicht mehr erforderlich ist.
Durch den Wegfall dieses Leitungsrechts kann das Grundstück städtebaulich sinnvoll weiterentwickelt und die bestehende Bebauung verträglich ergänzt werden. Die Gemeinde nutzt diese Gelegenheit, den Bebauungsplan punktuell zu aktualisieren und an die heutigen Rahmenbedingungen anzupassen. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine verträgliche Nachverdichtung zu schaffen, eine bessere Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen und gleichzeitig den Charakter sowie die Wohnqualität des bestehenden Wohngebiets zu erhalten.
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Da die zu erwartende maximal zulässige Grundfläche weit unterhalb des Schwellenwertes des § 13a BauGB liegt und die Planung die Umnutzung von Bestandsflächen und die Nachverdichtung des bestehenden Siedlungskörpers vorsieht, soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan wird somit gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 (3) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, ohne Umweltbericht nach § 2a sowie ohne Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, aufgestellt. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Nach § 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen. Diese werden im gesamten Planungsprozess beachtet und es wird diesen stets ausreichend Rechnung getragen.
Das Bebauungsplanverfahren gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.
Der Entwurf des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom 18.06.2026 bis einschließlich 20.07.2026 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Bestandsteil der Unterlagen ist auch die vorliegende artenschutzrechtliche Voruntersuchung (Habitat- Potential-Analyse vom 05.05.2026)
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen unter https://www.gemeinde-wangen.de/gemeinde/informatives/amtliche-bekanntmachungen sowie ergänzend unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Wangen, Pfarrberg 2, 73117 Wangen, Zimmer 2 öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse rathaus@gemeinde-wangen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07161-91418-29 zu vereinbaren.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Wangen, den 17.06.2026
gez.
Mary-Ann Schröder
Bürgermeisterin
Dokumente zum Herunterladen:
1783-BPl-Entwurf-BPlan-ZT-2026-05-21.pdf1783-Entwurf-BPlan-TT-2026-05-21.pdf1783-Artenschutz_HPA_2026-05-05.pdf1783-Entwurf-BPlan-BE-2026-05-21.pdf
Veröffentlichung des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „Satzung über die Zulässigkeit von Einfriedungen (Einfriedungssatzung)“ der Gemeinde Wangen
Der Gemeinderat der Gemeinde Wangen hat am 21.05.2026 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) den Entwurf der „Satzung über die Zulässigkeit von Einfriedungen (Einfriedungssatzung)“ als örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO beschlossen. Ebenso hat er beschlossen diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen.
Für den Geltungsbereich ist der Entwurf des zeichnerischen Teils der Einfriedungssatzung in der Fassung vom 23.04.2026 maßgeblich. Der Planbereich wird nachfolgend dargestellt:
Der zeichnerische Teil umfasst folgende Bereiche:
1. die Geltungsbereiche folgender rechtskräftiger Bebauungspläne. Das angegebene Datum bezieht sich auf den Tag des Inkrafttretens
1 Dölle, 30.06.1966
2 Eichbühl 1. Änderung, 01.02.1970
3 Eichbühl II, 15.10.1970
4 Eschenweg / Bühlweg, 08.11.1983
5 Finkenweg / Lerchenweg, 04.04.1968
6 Friedhof Oberwälden, 18.10.1978
7 Haieräcker I, 07.08.1991
8 Haieräcker II, 29.05.1991
9 Haieräcker III / Ost 1. Änderung, 16.12.2009
10 Kanzenbühl, 13.06.1984
11 Morgen-Kreuzbett, 28.02.1973
12 Morgen-Steiniger-Weg, 09.11.1977
12a) Morgen-Steiniger-Weg 1. Änderung,15.01.1979
12b) Morgen-Steiniger-Weg 2. Änderung,07.09.1988
13 Östlicher Ortsrand, 21.11.1989
14 Rechbergweg / Teckweg, 25.07.1973
15 Schurwaldstraße, 04.04.1968
16 Seefeld II, 25.10.1972
17 Sport- und Freizeitanlage, 30.07.1981
18 Steinigen, 24.10.1968
19 Steinigen 1. Änderung,31.05.1972, Deckblatt
20 Steinigen 2. Änderung und Erweiterung, 29.07.2009
21 Steinigen 3. Änderung und Erweiterung, 06.06.2018
22 Talstraße I, 15.10.1970
23 Talstraße II, 14.03.1968
24 Talstraße II 1. Änderung, 10.09.1970
25 Talstraße III, 26.09.2012
26 Talstraße IV, 29.06.2022
27 Wangerbach, 16.06.1969
28 Wiesenweg, 24.05.2005
29 Eselsmorgen, 30.04.2013
30 Breite Oberwälden, 30.11.2016
31 Breite Wangen, 30.06.2018
32 Bauhof Frühlingstraße, 10.05.2023
33 Gartenhausgebiet Schweintal, 21.12.1988
34 Baulinienplan "Wangerbach" vom 28.11.1958
35 Baulinienplan"Hanglich" vom 12.12.1930
36 Baulinien im Ortsbauplan der Gemeinde Wangen vom
10.08.1860,10.08.1866,14.06.1899, 10.08.1901
2. die Bereiche ohne Bebauungsplan im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB
Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung
Im Laufe der Jahrzehnte wurden in den verschiedenen Baugebieten von Wangen und Oberwälden ganz unterschiedliche Festsetzungen zu Einfriedigungen (Zäune und Hecken) getroffen. Besonders stechen die 70er Jahre hervor, in denen sehr restriktive Zaunformen (Holzscherenzaun) und Zaunhöhen (1 Meter) vorgegeben wurden. In der Praxis werden diese Regelungen häufig verletzt, weil sie schlicht nicht mehr zeitgemäß sind. In der Satzung können die zulässigen Höhen und Materialien nun einheitlich festgesetzt werden. Diese Vereinheitlichung dient der rechtlichen Gleichbehandlung im ganzen Ort.
Durch die Novellierung der LBO sind zudem Regelungen zu Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen nur noch zulässig, wenn Sie eine Nutzung erneuerbarer Energien ermöglichen. Alle entgegenstehenden Regelungen in bestehenden örtlichen Bauvorschriften als Teil von Bebauungsplänen sind (auch rückwirkend) unwirksam. Heilungsmöglichkeit ist eine Einfriedungssatzung als örtliche Bauvorschrift, in der eine entsprechende Nutzung ermöglicht wird.
Zudem sollen mit der Satzung bestimmte nicht standortgerechte Gehölze (z.B. Thuja und Kirschlorbeer) zukünftig nicht mehr zugelassen werden.
Vereinfachtes Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 13 BauGB
Da die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vorliegen, entfallen die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Zudem wird auf die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), den Umweltbericht (§ 2a BauGB), die Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen (§ 3 Abs. 2 Satz. 4 BauGB) sowie die zusammenfassende Erklärung (§ 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB) verzichtet. § 4c BauGB (Überwachung) findet keine Anwendung.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 74 LBO i.V,m. § 3 Abs. 2 BauGB)
Der Entwurf der Einfriedungssatzung bestehend aus dem zeichnerischen Teil vom
23.04.2026 sowie Textteil und Begründung vom 21.05.2026, sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden vom
11.06.2026 bis einschließlich 13.07.2026 (Veröffentlichungsfrist)
im Internet veröffentlicht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die o.g. Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Wangen unter „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.gemeinde-wangen.de/gemeinde/informatives/amtliche-bekanntmachungen) eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse des Rathauses übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der üblichen Dienstzeiten) abgegeben werden. Sollte eine persönliche Information oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um Terminvereinbarung unter 07161/91418-29 gebeten.
Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus Wangen, Pfarrberg 2, 73117 Wangen, Zimmer 2, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus.
Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gez.
Mary-Ann Schröder
Bürgermeisterin
Dokumente zum Herunterladen:
Veröffentlichung des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „Satzung über die Zulässigkeit von Einfriedungen (Einfriedungssatzung) der Gemeinde Wangen (Pdf, externer Link, neues Fenster)
Entwurf der Begründung (Pdf, externer LInk, neues Fenster)
Entwurf Textteil Einfriedungssatzung (Pdf, externer Link, neues Fenster)
Entwurf zeichnerischer Teil Einfriedungssatzung (Pdf, externer Link, neues Fenster)
Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.04.2026 folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wangen (Pdf-Datei, externer Link, neues Fenster), beschlossen:
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Wangen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 23. April 2026 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 20.09.2019, zuletzt geändert mit Satzung vom 19. Januar 2024, beschlossen:
Artikel I
Änderung
§ 5 Absatz 2 Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD bzw. S8a TVöD SuE, Aushilfskräften, Verwaltungspraktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, mit Ausnahme der Stellen von Leitungskräften;
Artikel II
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01. Mai 2026 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Wangen, den 23. April 2026
Gez.
Mary-Ann-Schröder
Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Wangen mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vom Gemeinderat am 22.01.2026 beschlossene und am 19.03.2026 geänderte Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.01.2026 vorgelegt.
Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Göppingen mit Schrieben vom 27.02.2026 genehmigt.
Der Haushaltsplan 2026 wird auf der Internetseite der Gemeinde Wangen öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar:
Haushaltsplan 2026 (externer Link, neues Fenster, Pdf Datei, 24 MB)
Der Haushaltsplan steht auf der Seite Ortsrecht und Satzungen bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis: Hunde in der Gemeinde
Wir bitten alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer in der Gemeinde Wangen folgende Informationen zu beachten:
- Informationen für Hundebesitzer
- Ärgernis Hundekot

